AGBs Sales
Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig seit April 2013) der DC Aviation GmbH (nachstehend "DCA" genannt)
DC Aviation GmbH
Stuttgart Airport
70629 Stuttgart
Deutschland
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DCA, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jedes Vertrages mit DCA über alle von DCA oder einem Dritten im Sinne der (iSd.) Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführten Flüge. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt DCA nicht an, es sei denn, DCA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Bedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen des privaten bzw. öffentlichen Rechts („Personen“), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Alle vertraglichen Verpflichtungen der DCA bestehen nur insoweit, als einschlägige zwingende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, und werden mit dem Vorbehalt eingegangen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, alle für die Crew notwendigen Visa sowie die notwendigen Lande-, Startund Verkehrsrechte vorliegen und etwaige behördlichen Auflagen („Notwendige Voraussetzungen“) erfüllt werden können. Sollte DCA nicht in der Lage sein, alle diese Notwendigen Genehmigungen und/oder Rechte zu bekommen, ist DCA berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren zu haften.
Unter „Kunde“ versteht(en) sich die Person(en), die den Flug mit DCA gebucht hat/haben und daher der Vertragspartner der DCA ist/sind. Unter „Passagier(e)“ ist/sind die Person(en) zu verstehen, die sich an Bord eines von DCA oder einem Dritten iSd. Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betriebenen Flugzeugs befinden/-t.
Des Weiteren stehen die vertraglichen Verpflichtungen der DCA unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Eigentümer des Flugzeugs dem jeweiligen Flug zugestimmt hat („Zustimmung des Eigentümers“). Wenn DCA diese Zustimmung des Eigentümers nicht erhalten hat oder eine zunächst erteilte Zustimmung vom Eigentümer widerrufen wurde, ist DCA berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren zu haften. Das Recht der DCA, vom Eigentümer des Flugzeugs den Ersatz des durch den Widerruf der Zustimmung entstandenen Schadens geltend zu machen, bleibt unberührt.
1. Abschluss des Chartervertrages
Die Flugbuchungsanfrage des Kunden kann durch Brief, Fax, E-Mail oder Telefon vorgenommen werden. Allerdings kommt ein Flugauftrags-Vertrag (der „Chartervertrag“) erst nach Versendung einer unterzeichneten Flugbuchungsbestätigung von DCA an den Kunden zustande (die „Bestätigung“), die vom Kunden gegenzuzeichnen ist. Die Bestätigung erfolgt per Fax oder E-Mail. Alle Flüge stehen bis zum Erhalt der Bestätigung von DCA unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestätigung schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und DCA unverzüglich auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen sowie umgehend die Bestätigung gegengezeichnet per Fax oder E-Mail an DCA zurückzuschicken. Wenn der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Änderungswünsche erhebt, steht deren Annahme oder Ablehnung im alleinigen Ermessen der DCA.
Der Kunde ist für die vollständige, korrekte und unverzügliche Weitergabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie anderer Mitteilungen durch DCA an den/die Passagier(e) verantwortlich. Soweit der Kunde hiergegen verstößt, wird der Kunde die DCA bezüglich aller Ansprüche der Passagiere freistellen und schadlos halten.
2. Vertragserfüllung durch Dritte
DCA behält sich vor, die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte vorzunehmen, einschließlich Sub-/Fremdcharter-Betreiber im Sinne eines Dritt-Business-JetBetreibers. In diesem Falle gelten für den Kunden die Geschäftsbedingungen des Dritten, worauf hiermit verwiesen wird und wovon der Kunde auf seine Anforderung eine Kopie erhalten soll.
Erfolgt die Leistungserbringung durch einen Dritt-Business-JetBetreiber (im Folgenden „Dritt-Betreiber“), wird der entsprechende Luftbeförderungsvertrag kein Vertragsverhältnis zwischen DCA und dem Kunden begründen. Der Dritt-Betreiber hat die alleinige Kontrolle über das Flugzeug und DCA hat kein Ermessen und trägt keine Verantwortung hinsichtlich sämtlicher operativer Angelegenheiten. DCA gilt nicht als ein allgemeiner bzw. anderer Typ des Luftfahrtbeförderers hinsichtlich jeglicher Verpflichtungen im Rahmen des jeweiligen Vertrags mit solch einem Dritten. DCA handelt ausschließlich als Vermittler für den Kunden und Betreiber. Im Falle einer Annahme bzw. Erfüllung einer der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag durch DCA haftet diese nicht als Beförderer, sondern lediglich als Vermittler, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist. Die ausschließliche Haftung und Kontrolle hinsichtlich aller Aspekte des Flugauftrags einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, Verfügbarkeit des Flugzeuges, Preis, Beginn und Ende der festgelegten Flüge, Betrieb, Steuerung und Sicherheit des Flugs trägt der Dritt-Betreiber.
Nach Wahl der DCA kann die Beauftragung eines Dritten entweder direkt von DCA erfolgen oder DCA darf im Namen des Kunden einen gesonderten Vertrag abschließen. Der Kunde bevollmächtigt hiermit die DCA als seinen Vertreter, im Namen und im Auftrag des Kunden Verträge mit dem Dritt-Betreiber nach dessen Geschäftsbedingungen abzuschließen.
DCA übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Dritt-Betreiber und haftet für keine Schäden, Verluste, Verletzungen oder Kosten, die dem Kunden, dem/den Passagier/en oder einem Dritten entstehen können.
Der Kunde stellt DCA frei von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Kosten (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) hinsichtlich der Verantwortung der DCA gegenüber einem solchen DrittBetreiber sowie von allen Verlusten und Schäden (einschließlich Kosten und Aufwendungen auf Basis einer vollständigen Haftungsfreistellung), die dem Dritt-Betreiber durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden, seiner Angestellten, Vertreter oder Passagiere, für die der Kunde zuständig ist, entstehen.
3. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände
Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Jeder Passagier ist verpflichtet, sich vor Antritt des Flugs über die Liste der im Handgepäck und/oder im Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. In diesem Zusammenhang weist die DCA seine Passagiere hiermit u.a. darauf hin, dass (i) E-Zigaretten sowie (ii) Lithium Batterie betriebene Geräte, wie z.B. Laptops, Tablets und Mobil-Telefone, nur im Handgepäck und nicht im Reisegepäck befördert werden dürfen. Führt der Passagier an seiner Person oder in seinem Gepäck nach dem anwendbaren Gesetz verbotene Gegenstände, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von anderem Gepäck, Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind.
4. Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten
Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Flugs von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen oder Besatzungsmitglieder gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von DCA auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Kunde ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten ebenfalls zu tragen.
5. Beförderungs- und Reisedokumente
Die Beförderungsdokumente werden von DCA ausgestellt. Dafür muss der Kunde DCA eine Passagierliste und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht später als 24 Stunden oder einem anderen von DCA angegebenen Termin vor Abflug zur Verfügung stellen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Passagiere alle für die Einund Ausreise erforderlichen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse, Virus Negativ Test oder andere medizinische Dokument etc., die gemäß der Gesetze oder Verordnungen des Ziellandes zum Zeitpunkt der Landung gefordert werden, bei sich haben. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Kunde hält DCA von Kosten frei die dadurch entstehen, dass ein Passagier nicht sämtliche Gesetze der Länder, aus denen, in die und durch die er reist, einhält, inklusive der jeweils gültigen Devisen-, Gesundheits-, Zoll und Einreise- oder Quarantänevorschriften. DCA ist berechtigt bei Nichtvorliegen sämtlicher notwendiger Reisedokumente einem Passagier die Beförderung entschädigungslos zu verweigern.
6. Charterpreis und Zahlung
Der jeweilige in der Buchungsbestätigung angegebene Charterpreis beinhaltet nur die Beförderung vom vereinbarten Abflugs- zum Bestimmungsort, inklusive der Kosten der Besatzung, Crewübernachtung, Landegebühren, Gebühren für Streckennavigationsdienste, Standardcatering und -getränke, Abfertigung durch Luftfahrtabfertigungsagenten sowie Luftsicherheitsgebühren.
n dem Charterpreis sind folgende Kostenposten („Zusätzliche Kosten“) nicht mit enthalten: die Vergütung von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals, Kosten und Gebühren für ein den Standard übertreffendes Catering, VIP-Handling, erforderliche Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Beschaffung der zusätzlichen Verkehrsrechte und Sonderleistungen sowie Flugzeugenteisung am Boden, Kosten für Visa- und Zollmarken, Zollgebühren, Flughafen- und Fluggastgebühren, Steuern und Entgelte sowie andere Abgaben und Steuern, die für Passagiere oder für die durch die Passagiere in Anspruch genommenen Leistungen durch Gesetz, Behörde oder einen anderen Rechtsträger wie Flughafen erhoben werden, inklusive länderspezifische Passagiersteuern und -abgaben, sowie die Kosten der Nutzung von Kommunikationsmitteln an Bord (wie Internet, satcom-Telefon etc.). Sollten der DCA Zusätzliche Kosten entstehen, sind diese von dem Kunden zusätzlich zum Charterpreis zu bezahlen.
Die dem jeweiligen Chartervertrag zu Grunde liegenden Zahlungsvereinbarungen ergeben sich aus der Bestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Charterpreis ohne Abzug vor dem Beginn des ersten (Überführungs-) Flugs und nach Erhalt der DCA-Zahlungsaufforderung fällig, die auch die Kosten für den Überführungsflug beinhaltet, der für die Bereitstellung des Flugzeugs auf dem Abflugort der Passagiere notwendig sein könnte. Der Kunde versteht und stimmt zu, dass die Einhaltung dieser Zahlungsfrist eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung des jeweiligen Chartervertrages mit DCA oder dem jeweiligen Dritt-Betreiber darstellt. Im Falle verspäteter Zahlung ist DCA berechtigt, dem Kunden die Verzugszinsen in der durch das deutsche Gesetz festgelegten Höhe zu berechnen. Darüber hinaus ist DCA zur Geltendmachung von weiteren, durch den Verzug verursachten Schäden berechtigt.
Die Endrechnung für den Charterpreis einschließlich aller unter Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Zusätzlichen Kosten wird nach der Durchführung des Flugs ausgestellt. Alle weiteren, der DCA in Verbindung mit dem für den Kunden durchgeführten Flug nachträglich (nach Ausstellung der Endrechnung) berechnete Kosten hat der Kunde zusätzlich zu der Endrechnung zu begleichen
Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang behält sich DCA das Recht vor, die Buchung zu Lasten des Kunden kostenpflichtig in Höhe der in Klausel 8 unten aufgeführten Gebühren zu stornieren und die Beförderung des/der entsprechenden Passagier(e) zu verweigern.
Gültige Währungen sind Euro und US-Dollar. Die für den jeweiligen Chartervertrag zu Grund liegende Währung wird in der jeweiligen Bestätigung festgelegt. Der Kunde ist berechtigt, den Charterpreis per Überweisung oder per Kreditkarte (VISA, Mastercard oder American Express) zu bezahlen. DCA behält sich jedoch vor, bei Kreditkartenzahlungen eine Gebühr von 3% zu erheben. Die Gebühr für die Kreditkartenzahlung stellt einen pauschalierten Schadensersatz dar.
7. Durch den Kunden oder den/die Passagier/e verursachte Verspätungen
Kann das bereitgestellte Flugzeug am Abflugort oder bei Zwischenlandungen nicht zu der vorgesehenen Zeit abfliegen, weil ein Passagier/e, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig für das Boarding bereitstehen oder Reisedokumente oder sonstige, für die Beförderung erforderlichen Unterlagen – siehe Klausel 5 oben, für die der Kunde und/oder der/die Passagier/e verantwortlich sind, fehlen oder dies auf Grund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Kunden, seiner Angestellten, Beauftragten oder der/des Passagiere/es, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf den Kunden oder seinen/seine Passagier/e; verursacht wird, oder auf Grund einer Handlung, die geeignet ist, ein Flugzeug bzw. das Eigentum daran oder einen anderen Gegenstand oder eine Person zu gefährden, oder bei Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Anweisung des Kommandanten des Flugzeuges oder Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften hinsichtlich der Benutzung des Flugzeuges, auch im Ausland, vor, während und nach dem Flug, ist der Kunde verpflichtet, DCA alle Verluste, Schäden, Haftungen, Kosten, die DCA erlitten hat, zu ersetzten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Kosten für das Parken, tatsächliches Flugzeugstandgeld, das vom jeweiligen Flughafen berechnet wurde, und tatsächliche Zusatzgebühren für zusätzliche Boden-/Blockzeit sowie andere Kosten, die vom Flughafen oder vom Dritt-Betreiber (wie unter Ziffer 2 definiert) der DCA in Folge eines verspäteten Abflugs des Flugzeuges berechnet werden. Zusätzlich muss der Kunde weitere, nachgewiesene Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder Verspätung des Flugs aufgrund der in dieser Klausel 7 aufgeführten Gründe entstehen, DCA begleichen.
Sollte die Durchführung des Flugplans verhindert oder verzögert werden (was unter anderem zu einer Nichteinhaltung von Crewdienst- und Ruhezeiten, einer Nichteinhaltung von eventuellen geplanten Weiterflügen mit dem jeweiligen Flugzeug oder zu einem Verfall von gewährten Slot-Zeiten führen kann), da der Kunde oder einer seiner Vertreter, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, den/die Passagier/e, oder da Warenlieferungen nicht rechtzeitig vor dem geplanten Abflug am Terminal bzw. am Flugzeug ankommen, darf DCA oder der jeweilige Dritt-Betreiber nach seinem freien Ermessen und ohne jegliche Haftung entweder wie geplant abfliegen oder den Abflug verschieben. Im Falle des Abflugs gilt, dass der Flug mit der vollständigen Passagierzahl an Bord erfolgte, ohne jeglichen Anspruch des Kunden auf Erstattung für Passagiere, die den Flug verpasst haben. Im Falle der Verzögerung des Abflugs gilt, dass der Kunde alle zusätzlichen Kosten trägt, die in Verbindung mit dem verspäteten Abflug entstanden sind.
8. Rücktritt/Umbuchung/Stornierung
DCA kann von dem Chartervertrag mit sofortiger Wirkung unter Wahrung ihrer Ansprüche aber ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren schadensersatzpflichtig zu werden, zurücktreten, wenn wichtige Gründe vorliegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, auf die folgende Gründe, wenn:
- gegen den Kunden oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder der Kunde in sonstige erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten ist;
- der Kunde den Charterpreis nicht bei Fälligkeit zahlt oder verlangte Sicherheiten nicht erbringt;
- höhere Gewalt oder ein anderer von DCA oder dem Dritt-Betreiber nicht zu vertretender Umstand oder ein Umstand, der außerhalb der Kontrolle der DCA oder des Dritt-Betreibers liegt, die Durchführung des Flugs verhindert; oder
- das Auswärtige Amt Deutschlands für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen.
In diesen Fällen ist DCA nicht verpflichtet, einen späteren Flug anzubieten.
Wenn das Flugzeug vor der planmäßigen Abflugzeit aus welchem Grund auch immer nicht verfügbar oder nicht einsatzfähig wird, wird sich DCA bemühen, ein anderes, passendes Flugzeug aus ihrer eigenen Flotte oder ein Flugzeug eines anderen Dritt-Betreibers zum selben Preis zu finden. Sollte sich dies als unmöglich herausstellen, wird sich DCA bemühen, einen alternativen Dritt-Betreiber und/oder ein Flugzeug zu einem Preis, der möglichst nah an dem Charterpreis liegt, zu finden, und wird diese Alternative dem Kunden zur Zustimmung anbieten. Sollte es DCA nicht gelingen, ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen oder falls der Kunde die vorgeschlagenen Alternativen verweigert, muss DCA dem Kunden den Charterpreis zurückzahlen, ansonsten trifft DCA keine weitere Haftung gegenüber dem Kunden. Gleichzeitig haftet der Kunde hinsichtlich der Zahlung für einen Teil des Flugplans, der bereits erfüllt wurde, bzw. für alle bereits entstandenen Kosten. Wenn das Flugzeug während eines Fluges, luftuntüchtig wird, muss das Flugzeug unter Umständen an einem anderen Flughafen als geplant landen. In einem solchen Fall bleibt der Kunde verpflichtet, den gesamten Charterpreis zu zahlen sowie zusätzliche Kosten, die entweder dem Kunden oder DCA aufgrund alternativen Transports der Passagiere zu dem ursprünglich geplanten Ziel-Flughafen entstehen.
Im Falle der Unmöglichkeit der Flugdurchführung in Folge eines Widerrufs oder einer verspäteten Erteilung der notwendigen behördlichen Genehmigungen gilt der Chartervertrag als aufgehoben und DCA ist nicht mehr verpflichtet, den Flug durchzuführen. In diesem Fall wird DCA von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden freigestellt, und DCA wird die Summe für den Charterpreis, die DCA bereits erhalten hat, zurückerstatten, abzüglich etwaiger Kosten, die DCA für gestrichenen Flug bereits entstanden sind.
Wenn aufgrund neu eingeführter gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung eines Virus oder anderer Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, ein Flughafen eine Landung ablehnt oder DCA nach Landung aufgefordert wird, den Flughafen wieder zu verlassen, ohne dass die Passagiere aussteigen dürfen, wird DCA dafür sorgen, dass die Passagiere an Bord wieder zurück zum Abflug-Flughafen oder zu einem anderen Flughafen, nach Wunsch der Passagiere, befördert werden, soweit dies möglich ist unter Berücksichtigung des oben genannten und der Notwendigen Voraussetzungen (wie oben definiert). In einem solchen Fall muss der Kunde die Kosten für sämtliche Flüge, die in diesem Zusammenhang von DCA durchgeführt wurden, tragen.
Tritt der Kunde vor dem vorgesehenen Abflugdatum vom Chartervertrag zurück, sind folgende Stornierungsgebühren vom Kunden an DCA zu zahlen:
- Nach Flugbestätigung und bis zu 10 Tage vor dem 1. Flugtermin: 25% des Charterpreises;
- weniger als 10 Tage, aber mindestens 48 Stunden vor dem Flugtermin: 50% des Charterpreises;
- weniger als 48 Stunden, aber mindestens 24 Stunden vor dem Flugtermin: 75% des Charterpreises;
- weniger als 24 Stunden vor dem 1. Flugtermin: 100% des Charterpreises.
DCA kann Beträge, die bereits durch den Kunden an DCA gezahlt wurden, mit solchen Stornierungsgebühren verrechnen.
Die vorgenannten Fristen beziehen sich auf den Eingang des Rücktrittsschreibens bei DCA. Der Rücktritt durch den Kunden bedarf der Schriftform und kann per Brief, E-Mail, Fax oder Textnachricht (SMS) erfolgen.
Bei der Stornierung eines Flugs mit einem Dritt-Betreiber im Sinne der Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Stornogebühren dieses Dritt-Betreibers, die mit diesem Hinweis in den jeweiligen Chartervertrag miteinbezogen sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Stornogebühren an den DrittBetreiber zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, an DCA die Verwaltungsgebühren in Höhe von 5% des gesamten Charterpreises zu zahlen. DCA behält sich ausdrücklich das Recht vor, gegen den Kunden die der DCA durch die Stornierung entstandenen Kosten geltend zu machen. Der Kunde hat der DCA die Stornierungsgebühren des Dritt-Betreibers sowie die Verwaltungsgebühr in Höhe von 5% des gesamten Charterpreises zu bezahlen. DCA wird hierüber eine entsprechende Rechnung ausstellen, wobei DCA die Stornound Verwaltungsgebühren mit allen vom Kunden zuvor bezahlten Beträgen verrechnen darf.
Die Umbuchung eines Fluges auf eine spätere Nutzung (max. 24 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Abflug) mit dem ursprünglich gebuchten Flugzeug ist bis 24 Stunden vor dem geplanten Abflug kostenlos möglich. Danach kann eine Gebühr von Euro 500,00 erhoben werden. Alle der DCA durch die beantragte Umbuchung entstandenen Kosten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Kosten, die in Zusammenhang mit der für die Durchführung des ursprünglich vom Kunden gebuchten Flugs notwendig gewordenen Positionierung des Flugzeuges und/oder der Besatzung entstanden sind, trägt der Kunde. Jede Umbuchung ist vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges und der Besatzung sowie der Erfüllung aller Notwendigen Voraussetzungen. Wenn der Kunde im Rahmen seiner Umbuchung zu einem anderen Ort fliegen möchte, muss der Kunde eventuell einen höheren Charterpreis zahlen und in einem solchen Fall an DCA die entsprechend geschuldete Differenz zwischen dem alten und dem neuen Charterpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlen. Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet, diesen Differenzbetrag vor Abflug an DCA zu zahlen. Wird ein umgebuchter Flug storniert, fallen in jedem Fall Stornierungsgebühren in Höhe von mindestens 40% des Charterpreises an. Zu Grunde gelegt wird entweder der Charterpreis der ursprünglichen Buchung oder der Charterpreis der umgebuchten Charteranfrage, je nachdem welcher Charterpreis höher ist.
Die Stornierungs- und Umbuchungsgebühren stellen einen pauschalisierten Schadensersatz dar, weitergehende Ansprüche von DCA bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Sollte das Flugzeug aus welchem Grund auch immer von einem im ursprünglichen Flugplan angegeben Flughafen, Flugplatz oder Bestimmungsort umgeleitet werden, gilt der Flug mit der Landung auf dem umgeleiteten Bestimmungsort als erfüllt. Der Kunde ist damit einverstanden, DCA oder den jeweiligen Dritt-Betreiber von jeglichen zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Umleitung schadlos zu halten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, jeden zusätzlichen Flug, der gemäß den Bestimmungen einer alternativen Vereinbarung erforderlich ist, um den/die Passagier/e die Erreichung des in der Reiseroute angegebenen beabsichtigten Bestimmungsortes zu ermöglichen.
9. Beförderungsverweigerung
DCA kann die Beförderung von/eines Passagieren/Passagiers und/oder deren/dessen Gepäcks nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen Gründen verweigern, wenn ein oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen, oder DCA von deren Vorliegen berechtigterweise ausgehen darf:
- wenn dies erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen zu erfüllen,
- wenn der Passagier auf Anforderung von DCA die Angaben über seine Person, einschließlich derjenigen, die vom Gesetz erforderlich sind, verweigert,
- wenn der Passagier eine ansteckende Krankheit oder Erkrankung hat, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit anderer darstellt
- wenn berechtigter Zweifel daran besteht, dass der Gesundheitszustand des Passagiers eine unbedenkliche Teilnahme an dem Flug ohne erforderliche ärztliche Sonderversorgung zulässt, und wenn der Passagier kein ordnungsgemäßes ärztliches Attest vorlegen kann, welches bestätigt, dass eine entsprechende Teilnahme unbedenklich ist,
- wenn der geistige oder physische Zustand des Passagiers, einschließlich Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogen bzw. undiszipliniertes, beleidigendes oder gewalttätiges Verhalten, eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit oder ein Risiko für die Passagiere, Besatzung oder Eigentum darstellt bzw. das Wohlbefinden der anderen Passagiere oder der Besatzung erheblich beeinflussen kann. DCA wird für die angemessene Unterbringung der Passagiere mit Behinderungen laut der geltenden Gesetze Sorge tragen,
- wenn der Passagier ablehnt, sich oder sein Gepäck einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder während der Sicherheitskontrolle keine zufriedenstellende Antworten auf die Sicherheitsfragen geben kann,
- wenn der Passagier nicht im Besitz von einem gültigen Reisepass, erforderlichen Visum oder anderen Reisedokumenten ist und versucht, in ein Land einzureisen, durch das er/sie nur hindurch reisen darf oder für das er/sie keine gültigen Einreisedokumente hat, wenn er/sie solche Dokumente während des Flugs vernichtet oder sich weigert, diese Dokumente der Flugbesatzung zwecks Überprüfung auf Aufforderung herauszugeben, oder der Passagier nicht nachweisen kann, dass er/sie die in der Passagierliste genannte Person ist.
An Bord sind die Passagiere verpflichtet, die Anweisungen der Besatzung zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung haftet der Kunde für alle der DCA entstandenen Schäden und Verluste.
10. Haftung
DCA haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit DCA derartige Vorfälle nicht direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (1929) in der durch das Änderungsprotokoll von Den Haag (1955) oder durch das Zusatzprotokoll von Montreal (1975) geänderten Fassung und des Abkommens von Guadalajara (1961) oder des Montrealer Abkommens (1999) sowie der EU-Richtlinie 2027/97 (soweit anwendbar). Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie Umständen, die DCA nicht zu vertreten hat, wie Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, behördliche Anordnungen (z.B. Lande- oder Überflugrechte) oder Auflagen, Embargo, Blockaden, Streik, Aussperrung, Krieg (auch unerklärter) oder kriegsähnliche Vorfälle, innere Unruhen, Naturkatastrophen, witterungsbedingte Gründe sowie Sicherheitsrisiken. DCA haftet ebenfalls nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungs-unternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände des/der Passagiers/e.
Alle Garantien, Bedingungen, Gewährleistungen, die sonst aufgrund des Gesetzes oder durch Gewohnheitsrecht anwendbar sind, sind im weitesten, nach anwendbarem Recht zulässigen Ausmaß von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Haftung der DCA für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden, die durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung oder arglistige Täuschung verursacht wurden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
DCA behält sich alle Einreden und Haftungsbeschränkungen vor, die nach dem Warschauer Abkommen und dem Montrealer Abkommen auf jeweilige Ansprüche anwendbar sein könnten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Einrede des Artikels 21 des Warschauer Abkommens, die Entlastung nach Artikel 21 des Warschauer Abkommens und nach Artikel 20 des Montrealer Abkommens, je nachdem, welches jeweils Anwendung findet. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf die Fälle, die im Artikel 25 des Warschauer Abkommens oder Artikel 22 (5) des Montrealer Abkommen, je nachdem, welches anwendbar ist, geregelt sind.
Unter keinen Umständen haftet DCA für indirekte besondere, zufällige, exemplarische oder Folge-Schäden und/oder Verluste, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, entgangenen Gewinn, Geschäftsverlust, Beeinträchtigung des Geschäftsrufs sowie entgangene Gelegenheiten, die in Verbindung mit oder aus dem jeweiligen Chartervertrag bzw. Verzug oder Schlechterfüllung der Leistung entstehen können. Der Kunde verzichtet hiermit für sich selbst und im Namen anderer Passagiere auf alle Ansprüche hinsichtlich solcher Schäden und/oder Verluste.
Die Haftung für Tod oder Körperverletzung richtet sich nach den Verschriften des anwendbaren Rechts.
Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung der DCA gilt sinngemäß auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen Personen, deren Flugzeug die DCA benutzt, einschließlich deren Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum durch Passagiere verursachte Schäden haftet der Kunde unbegrenzt. Gleiches gilt für durch den Kunden eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Kunden gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Passagier bzw. dem eingesetzten Flugpersonal.
11. Anwendbare Vorschriften
Der Chartervertrag sowie die Durchführung der Beförderung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz und den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer Abkommens (soweit anwendbar) sowie EG Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung der EG Verordnung Nr. 889/2002 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Passagiere im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen werden gemäß EG Verordnung Nr. 261/2004 erbracht.
Alle Angelegenheiten des jeweiligen Chartervertrags, auf den das Warschauer und Montrealer Abkommen Anwendung finden, werden nach Maßgabe dieser Regelungen gelöst. Die Abkommen finden Anwendung, wenn bei dem Flug der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Land des Abflugs liegt. Die Abkommen regeln und können die Haftung des Flugzeugbetreibers für den Tod, Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks und Verzug einschränken. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestandteile dieses Hinweises an jeden Passagier gegeben werden, bevor er/sie einen Flug antritt.
Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch möglichst nahe kommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Hinweise:
Die jeweilige Beförderung unterliegt den Regelungen und Haftungsbeschränkungen sowie anderen Vorschriften des Montrealer Abkommens, soweit diese Beförderung eine „internationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens darstellt.
Hinweise, die ausschließlich die Beförderung innerhalb der Europäischen Union betreffen:
Grundlage dieser Information
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurde.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Chartervertrages zwischen DCA (im Folgenden als Luftfrachtführer/ Luftfahrtunternehmen zu verstehen) und dem Kunden bzw. Passagier. DCA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.
HINWEIS gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Passagiere und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 Sonderziehungsrechte (SZR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Passagieren, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Passagieren ist auf 4.694 SZR begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Aus Flugsicherheitsgründen ist das Gepäckgewicht beschränk, die Gewichtsbeschränkung variiert je nach Art des Flugzeuges. Die Gepäckstücke, die von der Besatzung als zu schwer oder zu groß eingestuft werden, dürfen nicht an Bord befördert werden. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Passagier spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Passagier dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Passagier binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätten ankommen sollen, erhoben werden.
Es gelten DCAs aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen.
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Passagieren nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, es sei denn das Mitführen eines dieser Gegenstände wurde DCA rechtzeitig angezeigt und DCA hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes im aufgegebenen Gepäck erhalten:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition,
- Sprengkapseln,
- Detonatoren und Zünder,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Passagieren nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden, es sei denn das Mitführen eines dieser Gegenstände wurde DCA rechtzeitig angezeigt und DCA hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes an Bord des Luftfahrzeugs erhalten:
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von
- Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
- Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
- Luftdruck- und CO2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und
- Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
- Signalpistolen und Startpistolen,
- Bogen, Armbrüste und Pfeile,
- Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
- Schleudern und Katapulte;
b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
- Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
- Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
- handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
- Eisäxte und Eispickel,
- Rasierklingen,
- Teppichmesser,
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
- Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
- Schwerter und Säbel;
d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:
- Brecheisen,
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
- Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
- Lötlampen, Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;
e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Baseball- und Softballschläger,
- Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
- Kampfsportgeräte;
f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
Munition,
- Sprengkapseln,
- Detonatoren und Zünder,
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
g) Ansteckungsgefährliche Stoffe und infizierte, lebende Tiere.
AGBs Maintenance Services
General Terms and Conditions for Maintenance Services of DC Aviation GmbH
0. Definitions and Abbreviations
Component: Devices, modules or individual parts of an aircraft, including engine or flight, cabin equipment or emergency equipment. They are always identified by an part number in the maintenance or operational documents issued by the respective aircraft or component design organization.
Customer: A natural or legal person or a partnership with legal personality that concludes or intends to conclude a Customer Agreement.
Customer Agreement: A contract between DCA and the Customer under which DCA agrees to perform the Maintenance Service on one or more Maintenance Object(s) in return for payment by the Customer.
DCA: DC Aviation GmbH
General Terms and Conditions: mean these general terms and conditions for maintenance services of DCA
Maintenance Object: Any Aircraft or Component delivered to DCA by the Customer in relation to which the maintenance Service is to be performed by DCA.
Maintenance Service: One or a combination of the following actions: overhaul, repair, inspection, testing, replacement, modification or rectification of an aircraft, an engine or a Component to be performed by DCA as agreed in the Customer Agreement
1. Scope
The following General Terms and Conditions of DCA in the relevant version at the time of conclusion of the contract are an integral part of any contract for maintenance services between DCA and an entrepreneur Customer unless otherwise agreed between DCA and the Customer in writing.
If the Customer sends DCA its own terms and conditions, they are hereby rejected if they deviate from these General Terms and Conditions to the detriment of DCA.
These General Terms and Conditions of DCA are exclusively applicable even if DCA performs the maintenance services with knowledge of contradictory or deviating general terms and conditions of the Customer.
2. Offers and Price Quotations
The prices quoted in any offer are prices in Euros unless otherwise expressly stated. All prices are quoted as net prices and do not include value added tax, which is to be paid by the Customer in addition to the price in an amount specified by applicable law.
The current applicable prices are stated in DCA’s current price list. Price lists are revised by DCA on the first of January of each year. Price changes will become valid within 30 days of DCA having notified the Customer.
Unless otherwise expressly agreed, the prices are quoted EXW of DCA’s facility in Stuttgart and the Customer shall bear any costs for freight, packing, export or import charges or any other fees and duties. However, if replacement parts or ground support equipment are purchased, the reference prices therefore include cost of standard packing. If additional and/or non-typical packing material is requested by the Customer, DCA is entitled to charge the Customer for the additional costs in respect thereof.
3. Payment Terms
DCA generally reserves the right to request advance payment.
Invoices are due and payable by wire transfer to DCA’s bank account on receipt if nothing else has been agreed upon or stated in the invoice.
All payments shall be made free and clear of any banking charges or expenses.
Until receipt of such advance payment, DCA is not obligated to deliver any services or parts. If DCA has not received the advance payment within ten (10) days of its written demand, DCA is entitled to withdraw from the contract and demand compensation for the non-performance, incurred costs and loss occurred from the Customer.
If the Customer wishes to pay by credit card a 3% surcharge of the invoice amount will apply. Furthermore the Customer will provide all necessary documentation to secure the credit card payment.
4. Retention of Title and Lien
Title to all material and parts supplied by DCA shall remain with DCA until all amounts due between DCA and the Customer have been irrevocably credited to DCA’s account.
The Customer hereby agrees that DCA shall have a contractual lien on any aircraft, part, documentation or other tangible item owned by the Customer and delivered to DCA for the performance of maintenance services in order to secure payment of all amounts owed by the Customer to DCA.
In case any due invoice is outstanding, DCA is entitled, in its absolute discretion, to do any of the following: (i) claim a contractual lien on the Customer’s aircraft, part, documentation or other tangible item in its possession (ii) claim a contractual right of retention on the Customer’s aircraft, part, documentation or other tangible item in its possession; and/or (iii) immediately stop the performance of any further services until all outstanding payments from the Customer to DCA have been irrevocably credited to DCA’s account.
5. No set off
The Customer shall not be entitled to set off any amount except with a claim undisputed by DCA or adjudicated in an unappealable court order.
6. TAT and Excusable Delay
DCA is only bound by any turn around time (TAT) if expressly confirmed by DCA in writing.
The TAT for carrying out any repair and/or maintenance work commences when all of the following has taken place: (i) DCA’s receipt of the aircraft and, if applicable, other parts to be supplied by the Customer as well as all required data and documentation; (ii) the parties approval of the work scope; and (iii) performance of the receiving inspection by DCA.
DCA shall not be liable for any delay or failure in performance of its obligations under any agreement, if such failure is caused by an act of God, acts of public enemy, war, riot, insurrection, fire, flood, explosion, earthquake, serious accidents, epidemics, quarantine, any act of government that would have an adverse effect on the performance of work hereunder, strike, labour disputes causing cessation, slow-down or interruption of work, general hindrance in transportation, late deliveries of any replacement part from a manufacturer or vendor, inability to procure any material or part after due and timely diligence, any regulation affecting directly or indirectly the aircraft or maintenance thereof or materials, parts or facilities, late delivery by the Customer of the aircraft, the work package or any other technical documentation, the Customer supplying incorrect or incomplete technical documentation or work package, any non-routine aircraft maintenance, including but not limited to major or excessive defects exceeding reasonable limits, the Customer not responding to a request of DCA within 24 hours or such other time as reasonably requested by DCA, late supply of materials by the Customer, material supplied by the Customer not accompanied with proper documentation, material supplied by the Customer in insufficient quantity or quality, any additional request of the Customer after the work package has been agreed, any delay caused by an aviation authority, any 1:1 exchange, lease, sale or loan offer for required material is not accepted by the Customer, any incompatibility of a service bulletin with the condition of the Aircraft, any other non-conformity of the documents supplied by the Customer with the actual condition of the Aircraft, any delay or non-performance of maintenance services due to outstanding payments by the Customer to DCA or any other cause beyond the reasonable control of DCA.
7. Shipping and Transportation
The Customer shall deliver the aircraft, its documentation and additional parts provided by it to DCA’s facility in Stuttgart, DDP (INCOTERMS 2010). After completion of the respective maintenance services the aircraft will be put at the disposal of the Customer for collection EXW (INCOTERMS 2010) DCA’s facility in Stuttgart.
The Customer shall bear all risks and expenses for any transportation of the aircraft or any part provided by the Customer to and the return from DCA’s facility (including but not limited to insurance, customs clearances, packing (except as set forth in 2.3), suitable containers and other necessary covers to protect the respective item from damage during transportation).
8. Subcontracting
DCA shall be entitled to subcontract individual tasks to another EASA Part 145 or Part 21 organisation approved for the respective work, provided such subcontracted organisation is of the same quality standard as DCA, the procedures of DCA’s MOE are followed and such subcontracting is in compliance with Part 145.A 75. Subcontracting of a complete maintenance check of an aircraft or a complete workshop maintenance overhaul of an engine or engine module is subject to the Customer’s acceptance.
9. Replacement of Parts
If DCA has determined that the condition of a part removed from the aircraft is such that it is beyond economic repair, DCA is entitled to replace such part and the Customer shall pay the price for the replacement part.
If nothing else has been agreed upon, DCA shall be entitled to either replace a defective part with a new part or to replace a defective part with a part that has been repaired or overhauled provided it is certified with an EASA Form 1, a FAA Form 8130-3, a Transport Canada Form One or a Brazilian Civil Aviation Authority SEGVOO 003.
Upon DCA having replaced a part, ownership to the removed part shall vest in DCA.
DCA shall safeguard that all materials, parts and components installed during performance of its services meet the approved data/standard, are provided with appropriate documentation, are in satisfactory condition for fitment and certified by a Certificate of Conformity, an EASA Form 1, a FAA Form 8130-3 a Transport Canada Form One or a Brazilian Civil Aviation Authority SEGVOO 003. Accordingly DCA shall be entitled to reject a part provided by the Customer or a third party, if it does not comply with such requirements.
If DCA has provided a loan part to the Customer that loan part shall be returned to DCA by the Customer within ten (10) days of receipt of the repaired or replacement part. If the loan part is not returned to DCA within that period, DCA is entitled to charge a fee for late return in the amount of at least € 100 (in words: one hundred Euros) per day or such higher amount that equals the cost incurred by DCA and evidenced to the Customer due to such late return. If the loan part has not been received by DCA within twenty five (25) days, DCA is entitled to charge the Customer the full purchase price for the loan part.
10. Acceptance of Services upon Completion
At redelivery the Customer shall sign and provide to DCA a written document of acceptance which confirms that the agreed services have been completed in accordance with the respective maintenance agreement or state any objections that the Customer may have. In the event that the aforementioned signed document is not provided to DCA prior to or upon redelivery of the aircraft, the services shall be deemed to have been completed as agreed.
The Customer shall not be entitled to reject the aircraft for insignificant defects that have no effect on the airworthiness of the aircraft.
The Customer shall inspect and collect the aircraft within one (1) week of being notified by DCA that the services have been completed. If the Customer does not collect the aircraft within that time period, the Customer shall reimburse DCA for all costs incurred by DCA in relation to the aircraft not being collected in time, including but not limited to costs for storage, parking and insurance.
11. Warranty for Defects
DCA warrants that all maintenance services rendered will be free from defects in workmanship. DCA’s liability for defects under warranty is limited to rectification of such defect or delivery of a replacement part at DCA’s sole discretion.
The warranty given by DCA does not apply to defects caused by any of the following: (i) normal wear and tear; (ii) the aircraft not being operated, handled or stored by the Customer in accordance with the respective manufacturer’s recommendations or the requirements of applicable law or the requirements of the aviation authority of the country where the aircraft is registered; (iii) the defective part having been serviced, repaired, overhauled, maintained or modified by anyone other than DCA or its subcontractors; (iv) any provisional repair; or (v) any parts not manufactured or incorporated by DCA provided that DCA will assign to the Customer the assignable warranty that DCA has obtained from its suppliers.
Notices of defects regarding apparent defects or transportation damages are to be given immediately in writing, but at the latest within a preclusive period of two weeks from delivery or acceptance; apparent defects that cannot be detected within this period in spite of a careful examination are to be notified I n writing immediately, but at the latest within two weeks after determination of the defect, and within a preclusive period of a year from the delivery or acceptance.The Customer shall notify DCA in writing with reasonable detail of such defect. If the Customer has noticed such defect already during the redelivery process, the Customer shall reserve his rights under warranty when accepting the aircraft for redelivery; otherwise he is not entitled to raise a warranty claim for such defect later on.
The Customer shall return the defective part to DCA’s facilities at the Customer’s own expense and risk. If a defect arises on a non-removable part of an aircraft, the parties shall agree an arrangement by which such defect shall be remedied.
DCA shall not be obligated to perform any warranty work, if any invoices issued by DCA to the Customer are outstanding.
A defect is only subject to warranty of DCA, if it arises within twelve (12) months or within 800 (in words: eight hundred) flight hours after redelivery of the aircraft, whichever may occur first.
The above warranty is in lieu of and the Customer waives all other warranties, obligations and liabilities (express or implied) of DCA arising by law or otherwise with respect to or relating to all services performed and all materials supplied by DCA.
12. Liability Indemnification and Insurance
The Customer shall indemnify and hold harmless DCA, its affiliates, and any of their legal successors, assignees, directors, officers, employees, agents, servants and/or subcontractors (“DCA Indemnities”) on demand from any claim in connection with the performance of the services by DCA except if it was caused by DCA’s negligence or wilful misconduct.
DCA is not liable for damages (other than personal injury and death) caused by its (simple) negligence. This limitation does not apply in case a material contract obligation has been breached by DCA’s negligence; a material contract obligation exists, if compliance with such obligation is essential for the performance of the transaction as agreed in the contract and the customer usually relies on such compliance; in such case DCA’s liability is limited to contract typical and foreseeable property damages caused by DCA’s (simple) negligence.
Under no circumstances will DCA be liable for any indirect, incidental or consequential damages such as but not limited to loss of profit, or loss of revenue.
During the performance of the services by DCA, the Customer shall maintain hull insurance coverage for the aircraft and the spare parts and aviation legal liability insurances.
The hull insurances shall provide for a waiver of the insurers’ rights of recourse/subrogation against the DCA Indemnities and the DCA Indemnities shall be included as co-insured under the aviation third party legal liability insurance and such insurance shall (i) contain a standard clause as to cross liability or the severability of interest among parties appearing as additional insured to the effect that each assured shall have the same protection as would have been the case had the policy been issued individually to each of them; (ii) contain a provision that the policy is primary without a right of contribution and the liability of the insurance will not be effected by any other insurance of which any additional insured has the benefit so as to reduce the amount payable to the additional insured under such policy; (iii) provide that the insurers waive any right of set off, counterclaim or other deduction against the additional insured; (iv) provide that coverage afforded to the additional insured under such policy shall not be invalidated by any act or omission (including misrepresentation and non-disclosure) of the Customer which results in a breach of any term, condition or warranty of the policy provided that such additional insured has not caused, contributed to or knowingly condoned said act or omission.
The Customer shall provide to DCA an insurance certificate covering the insurance terms set forth above prior to each delivery of an aircraft for services to DCA.
13. Data protection
The Customer agrees that DCA will store and process personal data provided by the Customer for DCA’s purposes in order to carry out the services agreed with the Customer.
14. Jurisdiction
The exclusive place of jurisdiction shall be with the courts of Stuttgart, Federal Republic of Germany. Nothing in the preceding sentence shall limit the right of DCA to bring proceedings against the Customer in connection with these General Terms and Conditions in any other court of competent jurisdiction.
15. Applicable Law
These General Terms and Conditions shall in all respects be governed by, and construed in accordance with the laws of the Federal Republic of Germany except for the Hague Convention of 1st July 1964 involving Uniform Laws and the International Sale of Goods and the United Nation Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) of 11th April 1980.
In the event of a conflict between the English legal meaning of the wording and the German legal meaning of the wording of these General Terms and Conditions or any parts thereof, the German legal meaning shall prevail.
16. Severability
If any provision of these General Terms and Conditions is or becomes invalid, void or unenforceable, the other provisions of these General Terms and Conditions shall not be affected thereby and the parties agree to replace any invalid, void or unenforceable provision by a valid and enforceable provision which has a content that is as similar as possible to the invalid, void or unenforceable provision